Dies hat das Bundeschiedsamt entschieden, nachdem der GKV-Spitzenverband zuvor die Forderung der KassenärztlichenBundesvereinigung (KBV) nach Anpassung der Finanzierungsvereinbarung zur TI in Richtung marktgerechter Kostenerstattungen abgelehnt hatte.
Den durch das Schiedsamt festgelegten Eckpunkten zufolge werden dabei die Erstattungsbeträge für Kartenterminals, KIM-Dienste und weitere Anwendungen der TI teils deutlich angehoben sowie neue Pauschalen eingeführt. So erhalten Praxen beispielsweise statt 595 Euro künftig 677,50 Euro für stationäre Kartenterminals. In dem Zug werden auch die Erstattungspauschalen, in denen die Ausgaben für die Terminals beinhaltet sind, nach oben korrigiert. Außerdem bekommen Praxen – in Abhängigkeit von ihrer Größe – nunmehr die Kosten für mindestens ein weiteres stationäres Kartenterminal erstattet, um die Komfortsignatur nutzen zu können.
Auch bei den Aufsätzen für die seit Jahresanfang zunehmend störanfälligen Kartenterminals des Herstellers Ingenico wurde eine Entscheidung herbeigeführt. Demnach erhalten Praxen einen Zuschlag für betroffene Geräte am Empfang. Größere Praxen, die im Rahmen der Erstausstattungspauschale mehrere Kartenterminals am Empfang dieses Herstellers nutzen, erhalten eine höhere Pauschale, damit alle betroffenen Kartenterminalsmit diesem Aufsatz ausgestattet werden können. Jede Praxis, die sich vor dem 1. Oktober 2022 an die TI angeschlossen hat, erhält einmalig einen Kartenterminal-Zuschlag. Die Pauschale enthält die Kosten für den Aufsatz und für den Versand. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Das genaue Prozedere wird derzeit noch geklärt.
Abgelehnt wurde dementgegen die Forderung nach Einführung einer Sonderpauschale für den Praxen in der Vergangenheit nicht erstattete TI-Ausgaben. In seiner Begründung verwies das Bundesschiedsamt darauf, dass so durch rückwirkende Beschlüsse bereits getroffene Entscheidungen der Selbstverwaltung –einschließlich Schiedsamt – aufgehoben würden. Auch bleibt es dabei, dass die Fallzahl der Jahre 2016 und 2017 einer Betriebsstätte ausschlaggebend dafür ist, wie viele Kartenterminals eine Praxis für das Notfalldatenmanagement und den elektronischen Medikationsplan zusätzlich erstattet bekommt. Die Forderung der KBV, als Grundlage für die Bewertung noch aktuellere Fallzahlen heranzuziehen, wurde abgewiesen. Nach dem ergangenen Schiedsspruch werden KBV und GKV-Spitzenverband die Finanzierungsvereinbarungnun anpassen. Die Auszahlung der Kostenpauschale erfolgt anschließend wie bisher über die Kassenärztlichen
Vereinigungen.
Quelle:
KV Nordrhein: Erstattungsbeträge für TI erhöht