Sofern der Praxis laut Finanzierungsvereinbarung die Pauschale für ein mobiles Kartenterminal zusteht, wird ihr zusätzlich eine weitere SMC-B erstattet. Anspruch darauf haben laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes betreuen, sowie alle Vertragsärzte mit mindestens hälftiger Zulassung, die im vergangenen oder aktuellen Quartal mindestens drei Hausbesuche nachweisen können oder einen Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung (nach § 119b Abs. 1 SGB V) abgeschlossen haben. Auch ausgelagerte Praxisräume – sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenterminals ausgestattet – erhalten die Pauschale.
Ähnlich lautet die Regelung laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) für Zahnärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche leisten: Sie erhalten ein mobiles Kartenterminal sowie eine weitere SMC-B als Erstausstattung finanziert, wenn die Praxis bei der zuständigen KZV entweder mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr, im aktuellen Jahr oder den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einer Pflegeeinrichtung gemäß § 119b Abs. 1 SGB V nachweist. Des weiteren gilt folgende Staffelung:
- Standort mit mindestens 2 Zahnärzten, 100 Besuchsfällen im Vorjahr/aktuellen Jahr oder Nachweis des Abschlusses von mindestens 3 Kooperationsverträgen: 2 mobile Kartenterminals & 2 zusätzliche SMC-B
- Standort mit mehr als 2 Zahnärzten, 200 Besuchsfällen im Vorjahr/aktuellen Jahr oder Nachweis des Abschlusses von mindestens 5 Kooperationsverträgen: 3 mobile Kartenterminals & 3 zusätzliche SMC-B